Leitsätze des Gerichts:
- Der Vergütungsanspruch eines Anlagenbetreibers einer Biogasanlage gegen den Netzbetreiber nach § 8 EEG 2004 erlischt nicht dadurch, dass der Anlagenbetreiber die Frist zur Mitteilung von Abrechnungsdaten nach § 14a Abs. 2 Nr. 3 EEG 2004 versäumt.
- Die im Rahmen des Einspeise- und Vergütungsverhältnisses regelmäßig begründete Nebenpflicht des Anlagenbetreibers, auf Verlangen des Netzbetreibers Auskünfte über die Art und den Umfang der in einem Blockheizkraftwerk eingesetzten Brennstoffe zu erteilen, umfasst neben Eigenerklärungen grundsätzlich auch die Pflicht, die ihm vorliegenden Unterlagen, z.B. Betriebsunterlagen des eingesetzten Zündstrahlmotors, zur Verfügung zu stellen, jedoch keine Pflicht zur Einholung eines Gutachtens zum Nachweis der Betriebnotwendigkeit des Anteils fossiler Brennstoffe an den insgesamt eingesetzten Energieträgern.
Bemerkungen