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Zum Verhältnis von Artenschutz und landesplanerisch ausgewiesenen Windvorranggebieten

Leitsätze:
  1. Bei nach dem BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlagen ist die Immissionsschutzbehörde auch für die Erteilung einer Befreiung von naturschutzrechtlichen Verboten (§§ 42 und 62 BNatSchG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 FFH-RL) allein sachlich zuständig.
  2. Die Errichtung von Windenergieanlagen im Lebensraum von Fledermäusen wird vom Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG i.V.m. Art 12 Abs. 1 FFH-RL erfasst.
  3. Entscheidet die Oberste Naturschutzbehörde anstelle der sachlich zuständigen Immissionsschutzbehörde über einen Antrag auf Befreiung von einem naturschutzrechtlichen Verbot, ist diese (rechtswidrige) Entscheidung wegen der Bindungswirkung des § 43 VwVfG aufzuheben.
  4. Mit der landesplanerischen Entscheidung, innerhalb von Vorranggebieten für Windenergie alle Planungen auf die Gewinnung von Windenergie auszurichten und außerhalb von Windvorranggebieten keine Windenenergieanlagen zuzulassen, schafft die Landesplanung im Windvorranggebieten ein öffentliches Gemeinwohlinteresse an der Errichtung von Windkraftanlagen, das die Belange des Naturschutzes grundsätzlich überwiegt.
  5. Zur Versagung der genannten Befreiung für die Errichtung von Windkraftanlagen in einem im Landesentwicklungsplan als Windvorranggebiet ausgewiesenen Bereich reicht es auch unter Berücksichtigung von Art. 16 FFH-RL nicht aus, dass Auswirkungen auf die Stabilität lokaler Fledermauspopulationen nicht „mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen“ werden können.
  6. Bei der bloß theoretischen Möglichkeit, ein konkretes Vorhaben „irgendwo anders“ zu realisieren, handelt es sich nicht um eine „anderweitige zufriedenstellende Lösung“ im Verständnis von Art. 16 Abs. 1 FFH-RL bzw. eine „zumutbare Alternative“ im Sinne von § 34 Abs. 3 BNatSchG, sondern um die Nichtrealisierung dieses Projektes.
  7. Ein Verweilen der Population in einem günstigen Erhaltungszustand verlangt nicht, dass jegliche Beeinträchtigung unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausgeschlossen ist; ausreichend ist vielmehr die Prognose, dass der günstige Erhaltungszustand - trotz gewisser Opfer - insgesamt bestehen bleibt.
Bemerkungen
Auch abgedruckt in ZUR (Zeitschrift für Umweltrecht) 2008, 271-275
Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen
5 K 58/06
Nachinstanz(en)
Berufung nicht zugelassen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).