Direkt zum Inhalt

BGH: Regelverantwortlichkeit des nächstgelegenen inländischen Übertragungsnetzbetreibers für ein inländisches EVU, das zu einer ausländischen Regelzone gehört

Leitsatz des Gerichts:

Ein Übertragungsnetzbetreiber gilt auch dann im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004, § 37 Abs. 1 Satz 1 EEG 2008 als regelverantwortlich für ein inländisches Energieversorgungsunternehmen, wenn dieses zwar ein nicht zu einer inländischen Regelzone gehörendes Netz nutzt, er aber das nächstgelegene inländische Übertragungsnetz im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 2 EEG 2004, § 8 Abs. 4 Nr. 2 EEG 2008 unterhält.

   

Vorinstanz(en): LG Bayreuth, Urt. v. 04.06.2008 - 13 KHO 84/07; OLG Bamberg, Urt. v. 21.10.2009 - 8 U 81/088
Bemerkungen
in Auszügen auch abgedruckt in ree (Recht der Ereuerbaren Energien) 2011, 144 - 149.
Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen
VIII ZR 308/09