Direkt zum Inhalt

BAFA: Hinweisblatt zur Strommengenabgrenzung für das Antragsjahr 2020

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat vor dem Hintergrund der Regelungen nach den §§ 62a, 62b und 104 Abs. 10 EEG 2017 in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi)  ein Hinweisblatt erstellt. Hintergrund ist die nach dem Grundsatz des § 62b Absatz 1 i. V. m. Absatz 6 EEG 2017 geltende Pflicht der mess- und eichrechtskonformen Messung von dem BAFA im Rahmen der besonderen Ausgleichsregelung anzugebenden selbst verbrauchten und weitergeleiteten Strommengen.

Das BAFA gibt im Merkblatt Hinweise zu den folgenden Punkten:

  • Abgrenzung von selbst verbrauchten zu weitergeleiteten Strommengen
  • Bagatellregelung (§ 62a EEG)
  • Messen und Schätzen (§ 62b EEG)
  • Messwandler
  • Nicht beantragte Abnahmestellen
  • Eigenversorgungsanlagen und Antragstellung (§ 64 Absatz 5a EEG 2017)

Zum Hinweisblatt zur Strommengenabgrenzung für das Antragsjahr 2019.

Datum
Urheberschaft

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Fundstelle