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Wie ist die Vergütung für PV-Dachanlagen beim Marktintegrationsmodell (§ 33 EEG 2012 ab 04/2012) zu berechnen?

Dieser Beitrag ist nur für Anlagen von Bedeutung, die zwischen dem 1. April 2012 und dem 31. Juli 2014 in Betrieb genommen worden sind und für die das sog. Marktintegrationsmodell anzuwenden ist. Bei diesen Anlagen ist die Vergütung grundsätzlich in folgenden Schritten zu bestimmen:

A. Zunächst ist die sog. gleitende Vergütung anhand der Vergütungsschwellen gemäß § 32 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2012 zu bestimmen. Nähere Erläuterungen hierzu finden Sie in unserem FAQ-Beitrag »Wie berechnet sich die Vergütung für eine sog. PV-Gebäudeanlage mit einer mehrere Vergütungsstufen umfassenden Gesamtleistung?« Das Marktintegrationsmodell (§ 33 EEG 2012 in der ab dem 1. April 2012 geltenden Fassung) bleibt hierbei noch unberücksichtigt.

B. Erst im Anschluss daran ist das Marktintegrationsmodell gemäß § 33 EEG 2012 (in der ab dem 1. April 2012 geltenden Fassung) zu berücksichtigen:

  • Zunächst ist zu prüfen, ob die Anlage insgesamt mehr als 10 kW und nicht mehr als 1000 kW Leistung hat. Nur in diesen Fällen kommt § 33 EEG 2012 (in der ab dem 1. April 2012 geltenden Fassung) überhaupt in Betracht.
  • Weiter gilt § 33 EEG 2012 (in der ab dem 1. April 2012 geltenden Fassung) nicht für Anlagen, für die noch das EEG in der vorherigen Fassung (galt bis zum 31. März 2012) anzuwenden ist, weil sie
    • vor dem 1. April 2012 in Betrieb genommen worden sind oder
    • zwar nach dem 31. März und vor dem 1. Juli 2012 gemäß der zum 1. April 2012 in Kraft getretenen Inbetriebnahmedefinition (§ 3 Nr. 5 EEG 2012) in Betrieb genommen worden sind, aber die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift aus § 66 Abs. 18 Satz 2 EEG 2012 erfüllen; vgl. hierzu den Hinweis der Clearingstelle 2012/10.
  • § 66 Abs. 19 Satz 1 EEG 2012 sieht schließlich vor, dass das Marktintegrationsmodell erst ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden ist.
  • Wenn das Marktintegrationsmodell auf die Anlage anzuwenden ist, so werden maximal 90 % der insgesamt im Kalenderjahr in der Anlage erzeugten Strommenge (§ 33 Abs. 1 EEG 2012 in der ab dem 1. April 2012 geltenden Fassung) mit dem im ersten Schritt (s.o.) ermittelten Durchschnittssatz vergütet. Zu beachten ist, dass nur für den in das Netz eingespeisten Strom ein Vergütungsanspruch besteht (§ 16 Abs. 3 EEG 2012). Liegt der Anteil des eigenverbrauchten oder direktvermarkteten Stromes über 10 % der kalenderjährlichen Erzeugung und wird dementsprechend weniger als 90 % des gesamten im Kalenderjahr in der Anlage erzeugten Stroms in das Netz eingespeist, ist der gesamte ins Netz eingespeiste Strom nach dem Marktintegrationsmodell vergütungsfähig.
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