Die Autoren befassen sich in ihrem Artikel mit der Ausschreibungspflicht für Solaranlagen nach § 22 III EEG 2017 für eine installierte Leistung von mehr als 750kW. Hierbei gehen sie auf die Auswirkungen der Verklammerungsregelung in § 24 I EEG 2017 ein und untersuchen diese hinsichtlich des Verschmelzungs- sowie Abgrenzungsansatzes. Zudem erläutern sie in diesem Kontext, wie sich eine spätere Anlagenerweiterung auswirken könnte, mit der eine Überschreitung der 750kW Grenze erfolgt.
Bemerkungen
Die Autoren nehmen in ihren Ausführungen Bezug auf das Hinweisverfahren 2017/22 der Clearingstelle.