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Votum 2019/48 - Bestimmung der Höchstbemessungsleistung bei Drosselung

Im vorliegenden Votumsverfahren mit grundsätzlicher Bedeutung wurde der Clearingstelle die Frage vorgelegt, wie hoch die „installierte Leistung” i.S.v. § 101 Abs. 1 Satz 3 EEG 2017 der von der Anlagenbetreiberin betriebenen Biogasanlage ist, insbesondere ob die zum maßgeblichen Zeitpunkt gedrosselte Leistung heranzuziehen ist (im Ergebnis bejaht).

In dem Votumsverfahren hat die Clearingstelle die grundsätzliche Bedeutung festgestellt und die von den Parteien benannten Interessengruppen hinzugezogen. Beide Interessengruppen haben zu der dem Verfahren zugrundeliegenden Rechtsfrage eine Stellungnahme abgegeben.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

eingeleitet am
beschlossen am
Abgeschlossen
Ja
Aktenzeichen

2019/48

Grundsätzliche Bedeutung
Ja