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Votum 2018/49 – Anlagenbegriff bei Geothermieanlagen

Die Clearingstelle hat ein Votumsverfahren mit grundsätzlicher Bedeutung zum Thema „Anlagenbegriff bei Geothermieanlagen” beschlossen. Insbesondere wurden die Fragen behandelt, ob

  1. für Strom aus Geothermie seitens der Anlagenbetreiberin ein Zahlungsanspruch gegen den Netzbetreiber gemäß § 45 Abs. 1 EEG 2017 besteht und
  2. insbesondere, ob allein das neu gebaute Kraftwerk eine Anlage im Sinne von § 3 Nr. 1 EEG 2017, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Stromerzeugung im Sinne von § 3 Nr. 30 EEG 2017 neu in Betrieb genommen wird, ist (beide Fragen im Ergebnis bejaht).

Leitsatz der Clearingstelle:

Die Grenze einer Anlage mit einem geschlossenen thermodynamischen Kreislauf zur Erzeugung von Strom aus Geothermie im Sinne des § 45 Abs. 1 EEG 2017 ist der Wärmetauscher, über den der Rohstoff Erdwärme bezogen wird. Geothermische Wärmequellen sowie Bohrungen dienen allein der Gewinnung des Rohstoffs Erdwärme und sind nicht Teil der Anlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Halbsatz 1 EEG 2017.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

eingeleitet am
beschlossen am
Abgeschlossen
Ja
Aktenzeichen

2018/49

Grundsätzliche Bedeutung
Ja
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Votum 2018/49 pdf 189 kB
Stellungnahme des BDEW pdf 167 kB
Stellungnahme des Bundesverbandes Geothermie pdf 128 kB