Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber gemäß § 33 Abs. 1 EEG 2009 Anspruch auf Vergütung des in seiner Fotovoltaikinstallation erzeugten Stroms gehabt hätte, wenn dieser in das Netz des Netzbetreibers eingespeist worden wäre und insbesondere, ob die Module ausschließlich an oder auf einem Gebäude im Sinne des § 33 Abs. 3 EEG 2009 angebracht waren (im Ergebnis verneint).
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.