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Konversionsflächen aus militärischer Nutzung i.S.d. § 32 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2009; einstweilige Abschlagsvergütung

Zu § 59 EEG 2009 (hier: Gericht der Hauptsache, weil örtlich zuständig i.S.d. § 29 ZPO, sei bei Energielieferungsverträgen das Gericht am Ort der Energieabnahme. Dass noch kein Vertrag unterzeichnet worden und bis auf eine Einspeisung von Strom aus Pilotanlagen noch keine Stromlieferung erfolgt sei, sei im Hinblick auf das gesetzliche Schuldverhältnis nach § 4 Abs. 1 EEG 2009 und auf die bereits erfolgte Festlegung der Abnahmestelle unschädlich). Zu § 32 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2009 (hier: Die Konversionsmaßnahme erstrecke sich auf den gesamten ehemaligen Flugplatz. Er sei als Einheit zu behandeln, da seine räumliche Ausdehnung planerisch festgelegt, zudem die gesamte Fläche eingezäuntes Sperrgebiet und von der flugbetrieblichen Infrastruktur geprägt gewesen sei. Der Begriff der Konversionsflächen sei nicht auf nur solche Flächen zu beschränken, die mit militärischen Anlagen und Objekten (Landebahn, Rollwegen, Betriebsgebäuden, Radarturm, Shelter, Signalanlagen) bebaut seien, sondern erfasse auch die zum Flugbetrieb notwendigen Abstandsflächen und Sicherheitszonen, die immer nur mit Gras und ähnlichen Pflanzen bewachsen waren. Auch diese Grasflächen hätten ausschließlich der militärischen Nutzung unterlegen, sie seien anderen Nutzungen gar nicht zugänglich gewesen. Die militärische Nutzung entfalle nicht allein durch Zeitablauf; maßgeblich sei der unveränderte Zustand des gesamten Areals. Die singuläre Nutzungsmöglichkeit wirke mithin fort, zumal zwischenzeitlich keine andere Nutzung realisiert worden sei und erst die Konversionsmaßnahme eine anderweitige Nutzung ermöglichen solle. Für ein Auseinanderfallen des verwaltungsrechtlichen Begriffs der "Konversionsfläche" und dem Begriff der "Konversionsfläche" im EEG sei kein sachlicher Grund erkennbar. Eine einschränkende Auslegung im Rahmen des EEG laufe vielmehr dem Gesetzeszweck des EEG, die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien zu fördern, zuwider). Siehe auch die Urteile des AG Bad Sobernheim im einstweiligen Rechtschutz und in der Hauptsache im Parallelverfahren (Abschlagszahlungen für die bereits installierten Pilotanlagen).

Datum
Instanz
Aktenzeichen

3 O 271/09

Fundstelle

nicht veröffentlicht.