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Mindestwasserführung und Beurteilungsspielraum eines Umweltgutachters bei Wasserkraftanlagen

Sachverhalt: Das Urteil befasst sich mit der erhöhten Einspeisevergütung eines Wasserkraftwerks nach dem EEG 2009. Es handelt von dem Bewirtschaftungsziel der Mindestwasserführung gem. § 23 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 lit. c EEG 2009 sowie dem Beurteilungsspielraum eines Umweltgutachters bei der Prüfung, ob ein guter ökologischer Zustand erreicht oder wesentliche Verbesserung des ökologischen Zustands gegeben ist. Die Klägerin begehrt die erhöhte Einspeisevergütung gem. § 23 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EEG 2009.

Ergebnis: Bejaht.

Begründung: Für die Frage, ob eine wesentliche Verbesserung des ökologischen Zustands erreicht ist, sei die mit § 23 EEG 2009 verbundene gesetzgeberische Intention zu berücksichtigen. Diese stelle auf die Zusammensetzung der biologischen und ökologischen Komponenten im Einzelfall ab. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien seien die Voraussetzungen für eine „wesentliche Verbesserung“ erfüllt.

Bei der Erstellung des Nachweises komme dem Umweltgutachter i.S.d. § 23 Abs. 5 S. 3 EEG 2009 ein Beurteilungsspielraum zu. Daraus ergeben sich auch ein Darstellungsspielraum des Umweltgutachters, weshalb er die für seine Beurteilung relevanten Aspekte benennen und nicht zu Qualitätskriterien Stellung nehmen müsse. Dementsprechend sei die gerichtliche Überprüfung des Inhalts der Bescheinigung nur auf offensichtliche Defizite in der Darstellung oder Begründung gerichtet.

 

 

 

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

5 U 183/20

Vorinstanz(en)

LG Stuttgart, Urt. v. 21.04.2020 - 24 O 253/19