Leitsätze
Sachverhalt: Die Anlagenbetreiberin einer Wasserkraftanlage modernisierte ihre Anlage, um den ökologischen Zustand des genutzten Gewässers zu verbessern und um die erhöhte Einspeisevergütung nach dem EEG 2009 zu erhalten. Ein Umweltgutachter bestätigte ihr mit einer Bescheinigung diesen Anspruch gegenüber der Klägerin, welche die erhöhte Einspeisevergütung an die Anlagenbetreiberin zahlte. Die Klägerin zweifelt die Bescheinigung an und fordert die erhöhte Vergütung zurück.
Sachverhalt: Mit der Installation einer Fischabstiegsanlage modernisierte eine Anlagenbetreiberin ihre Wasserkraftanlage, womit sie mit der Bescheinigung durch einen Umweltgutachter in den Genuss einer erhöhten Vergütung kam. Die Klägerin zahlte zunächst die erhöhte Vergütung, änderte im Nachhinein aber ihre Ansicht bezüglich der Bescheinigung und verlangte die Rückzahlung der zu viel gezahlten EEG-Vergütung.
Ergebnis: Bejaht.
Das 40. Fachgespräch der Clearingstelle EEG|KWKG fand als Präsenztermin im Harnack-Haus,
Tagungsstätte der Max-Planck-Gesellschaft, Ihnestraße 16-20, 14195 Berlin-Dahlem und parallel dazu als Liveübertragung online statt.
Sachverhalt: Das Urteil befasst sich mit der erhöhten Einspeisevergütung eines Wasserkraftwerks nach dem EEG 2009. Es handelt von dem Bewirtschaftungsziel der Mindestwasserführung gem. § 23 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 lit.
Sachverhalt: Ein Umweltgutachter bescheinigt einer Wasserkraftanlage gem. § 23 EEG 2009 eine wesentliche ökologische Verbesserung aufgrund einer Fischaufstiegsanlage, woraufhin die Beklagte der Anlagenbetreiberin die erhöhte Vergütung bezahlte.
Leitsätze:
Sachverhalt: Ein Umweltgutachter bescheinigte mit der Installation einer Fischabstiegsanlage die Modernisierung einer Wasserkraftanlage und eine wesentliche ökologische Verbesserung des Zustands einer Wiese. Die Klägerin (Netzbetreiberin) zahlte daraufhin seit Ende Dezember 2010 eine erhöhte Vergütung von 11,67 Ct/kWh.
Sachverhalt: Die Beklagte betreibt eine Wasserkraftanlage, die sie 2010 mit einem neuen Feinrechen ausstatten ließ. Ein Gutachter bestätigte daraufhin, dass die Voraussetzungen für eine erhöhte Vergütung des Stroms wegen ökologischer Verbesserungen einfüllt seien. Die Klägerin (Netzbetreiberin) zahlte trotz Zweifeln am Gutachten die erhöhte Vergütung zunächst aus.
Leitsätze des Gerichts:
Auf Ersuchen eines Gerichts hat die Clearingstelle EEG eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob die Bescheinigungen, die ein Umweltgutachter für eine Wasserkraftanlage erstellt hat, den Anforderungen des § 23 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EEG 2009 genügen (im Ergebnis verneint).
Die vom Umweltgutachterausschuss (UGA) des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit herausgegebene Leitlinie zu den Aufgaben der Umweltgutachter im Bereich der Gesetze für den Vorrang der Erneuerbaren Energien (EEG 2009 und 2012) für Wasserkraft, Biomasse und Geothermie stellt eine Hilfestellung bei der Definition der Aufgaben von Umweltgutachtern in den Bereichen Wasserkraft, Biomasse und Geothermie dar und skizziert ein einheitliches Vorgehen bei der Prüfung vo
Zu der Frage, ob im konkreten Fall ein Anspruch auf die erhöhte Vergütung gem. § 23 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 EEG 2009 wegen der Modernisierung einer Wasserkraftanlage besteht (hier: verneint.
Die DAU - Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsstelle für Umweltgutachter mbH hat mit Datum vom 26.
Durch die im Auftrag des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durchgeführte Studie „Naturschutzstandards Erneuerbarer Energien“ soll unter anderem der Stand der Formulierung von Naturschutzstandards und Nutzungsanforderungen bezogen auf die Sparten Bioenergie, Windenergie an Land und auf See, Wasserkraft, Solarenergie und Geothermie zusammengefasst und analysiert sowie die Möglichkeiten weiterer naturschutzrelevanter Standardsetzungen im Bereich der Erneuerbaren Energien systematisiert und vorbereitend begleitet werden.
Zu der Frage, ob ein Anspruch auf die erhöhte Vergütung gem. § 23 Abs. 5 Nr. 2 S.
Es kommt darauf an, wann die Anlage in Betrieb genommen und wann die Maßnahme zur Modernisierung, zur Erhöhung der Leistung oder des Leistungsvermögens bzw. zur Ertüchtigung abgeschlossen wurde:
1. Inbetriebnahme vor dem 1. August 2004 (unter Geltung des EEG 2000)
a) Abschluss der Maßnahme vor dem 1. Januar 2009
Die Bescheinigung hat die Wirkung einer widerleglichen Vermutung. Das heißt, es wird widerleglich vermutet, dass nach der Modernisierung der Wasserkraftanlage der gute ökologische Zustand erreicht oder der ökologische Zustand gegenüber dem vorherigen Zustand wesentlich verbessert worden ist, wenn Anlagenbetreiberinnen und -betreiber zum Nachweis hierüber die Bescheinigung einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters vorlegen. Diese Vermutungswirkung hat die Bescheinigung jedoch nur dann, wenn sie bestimmten formalen Mindestanforderungen genügt.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob für den in der Wasserkraftanlage erzeugten und in das von dem Netzbetreiber betriebene Elektrizitätsnetz der öffentlichen Versorgung eingespeisten Strom ein Anspruch auf die erhöhte Vergütung gemäß § 23 Abs. 2 EEG 2009 besteht (im konkreten Einzelfall verneint
Zur Frage, ob zur Modernisierung einer Wasserkraftanlage i. S. d. § 21 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EEG 2004 Maßnahmen ausreichen, die allein eine Verbesserung der Ökologie zum Ziel haben (hier bejaht: Eine Modernisierung liege vor, wenn eine Veränderung oder Umgestaltung der Anlage stattgefunden habe, insbesondere indem sie technisch auf einen neuen Stand gebracht würde.
Das EEG ordnet in verschiedenen Vorschriften an, dass Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber bestimmte Voraussetzungen ihres Vergütungsanspruches durch das Gutachten eines Umweltgutachters oder einer Umweltgutachterin nachweisen. Auskünfte zur Tätigkeit der Umweltgutachterinnen und Umweltgutachter erhalten Sie bei der:
Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist.