Direkt zum Inhalt

Anspruch wegen Abregelung von Windenergie

Sachverhalt: Die Klägerin betreibt einen Windpark, den die beklagte Netzbetreiberin im Rahmen des "Systemsicherheitsmanagements" - aufgrund einer unzulässigen Belastung der Netztransformatoren durch eine Starkwindfront - mehrfach regelt. Die Klägerin begehrt Entschädigung nach der Härtefallregelung gem. § 12 Abs. 1 EEG 2009, hilfsweise gem. § 280 Abs. 1 BGB.

Ergebnis: Verneint.

Begründung: Aufgrund von Gefährdungen und Störungen des betroffenen Netzes war die Netzbetreiberin zu den Anpassungsmaßnahmen berechtigt und verpflichtet. Der Ausfall des Transformators darf nicht zur weiteren Überlastungen und Ausfällen führen. Extremwettersituationen unterliegen nicht der Verantwortung des Netzbetreibers, sondern es handelt sich um höhere Gewalt, bei der jeder für seinen Schaden selbst einzustehen hat.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

2 U 112/13 EnWG

Fundstelle
Vorinstanz(en)

Landgericht Berlin, Urt. v. 20.11.2013 - 3 O 335/12