Sachverhalt: Ein Unternehmen beanstandete die Aussprüche 3 a und 4 der Bundesnetzagentur mit dem Beschluss vom 11. Dezember 2013 (BK4-13-739; abrufbar unter: www.bundesnetzagentur.de). Die Festlegungen behandeln die sachgerechte Ermittlung individueller Netzentgelte nach § 29 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 EnWG i.V.m. § 30 Abs. 2 Nr. 7 StromNEV.
Zur Nr. 3 a wendet die Betroffene ein, die festgelegte Vorgabe zur Ermittlung der Benutzungsstunden verstoße gegen höherrangiges Recht, weil nicht der tatsächlich-physikalische, sondern der kaufmännisch-bilanzielle Strombezug maßgebend sei.
Zur Nr. 4 wendet die Betroffene ein, die festgelegte Anzeigefrist sei eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist und mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage mit § 19 Abs. 2 StromNEV nicht vereinbar.
Ergebnis: Teilweise bejaht.
Begründung:
Zur Nr. 3 a sei der kaufmännisch-bilanzielle Strombezug maßgebend (Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2016 - EnVR 38/15).
Zur Nr. 4 sei das Anzeigeverfahren rechtens, da es sich um eine behördliche Verfahrensfrist im Sinne des § 31 Abs. 2 VwVfG handle.