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Zum baurechtlichen Abweichungsbescheid

Sachverhalt: Zu Frage, ob die Besitzerin des Gebietes, auf dem eine Windenergieanlage (WEA) errichtet werden soll, gegen den baurechtlichen Abweichungsbescheid klagen kann. Die Genehmigungsbehörde hatte dem WEA-Planer und -Betreiber statt einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eine auf § 66 NBauO gestützte Abweichung von den Grenzabstandsvorgaben des § 5 NBauO gegenüber drei im Eigentum der Klägerin stehenden Flurstücken, bei denen die geplante WEA den Grenzabstand unterschreitet, erteilt. 

Ergebnis: Bejaht.

Begründung: Anders als vom vorgehenden Verwaltungsgericht aufgeführt, sei nicht der fehlende Drittschutz im § 66 Abs. 3 NBauO relevant, sondern der Drittschutz des aufgrund der Konzentrationswirkung zu tragen kommende § 13 BImSchG. Zudem läge bei der Entscheidung des Beklagten ein Ermessensmangel vor, da für die Genehmigung nur dann eine Abweichung zuzulassen sei, wenn im Übrigen die Genehmigungsvoraussetzungen gegeben seien. Diese habe die Beklagte jedoch bewusst nicht geprüft. Von einer Erfüllung der Voraussetzungen könne aufgrund des nicht eingehaltenen Grenzabstandes zu weiteren "Nachbarn" nicht ausgegangen werden.
Da § 66 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 NBauO den Erlass der Abweichung materiell-rechtlich an die „Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange“  knüpfe, sei auch nicht ersichtlich, dass sich die Klägerin als Nachbarin auf den zuvor bezeichneten Ermessensmangel nicht erfolgreich berufen könne.
 

Datum
Instanz
Aktenzeichen

12 LA 184/18

Gesetzesbezug
Vorinstanz(en)

VG Göttingen, Urt. v. 9. August 2018 - 2 A 333/17