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Zur Bemessung des Mindestabstands nach der sog. 10-H-Regelung für immissionsschutzrechtliche Genehmigung

Sachverhalt: Zur Frage, ob vor dem Hintergrund der Einhaltung der sog. 10-H-Regelung bei Windenergieanlagen für die Bemsessung des Abstandes abweichend auf die Gebäudegrenze abzustellen ist, wenn ein Wohngebäude auf dem betreffenden Grundstück bereits errichtet ist, die Baugrenze aber nicht ausgeschöpft ist.

Ergebnis: Verneint. 

Begründung: Aus Art. 82 Abs. 2 Satz 2 BayBO ergebe sich eindeutig, dass es auf das nächstgelegene Wohngebäude ankommt, das entweder bereits errichtet wurde oder im jeweiligen Gebiet im Sinne der Vorschrift zulässigerweise errichtet werden könne. Die in diesem Zusammenhang verwandte Konjunktion („bzw.“) lässt nicht erkennen, dass ggf. vorrangig auf das nächstgelegene Wohngebäude abzustellen wäre, das bereits zulässigerweise errichtet wurde.

Foglich handele es sich bei den beantragten Windenergieanlagen um sonstige Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB, weil der Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB wegen Unterschreitung des Mindestabstands nach Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO nicht anwendbar sei. Der Mindestabstand nach Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO bemesse sich vorliegend von der Mitte des jeweiligen Mastfußes bis zur Baugrenze auf dem nächstgelegenen Grundstück. Der derart ermittelte Abstand entspreche vorliegend unstreitig nicht dem 10-fachen der Höhe der streitgegenständlichen Windenergieanlagen.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

22 BV 18.842

Gesetzesbezug
Fundstelle

https://www.gesetze-bayern.de

Vorinstanz(en)

VG Regensburg, Urteil vom 08.03.2018 – RO 7 K 17.1208