Leitsätze:
- Privilegierung von Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB schließt nicht aus, dass eine derartige Anlage als untergeordnete Anlage eines landwirtschaftlichen Betriebs nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert zulässig sein kann.
- Auch einer Windkraftanlage mit einer Gesamthöhe von annähernd 100 m und einer Leistung von 600 kW kann im Einzelfall eine dienende Funktion im Verhältnis zu einem landwirtschaftlichen Betrieb zukommen, wenn der weit überwiegende Teil der erzeugten Energie zur Versorgung dieses Betriebs bestimmt ist und nur ein geringerer Teil in das öffentliche Netz eingespeist werden soll.
Bemerkungen
auch abgedruckt in ZNER (Zeitschrift für Neues Energierecht) 2008, 185-188 mit Anmerkungen von Berghaus; siehe ferner Anm. v. Brand, neue energie 08/2008, S. 34-35.