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Begrenzung der EEG-Umlage: Prüfungs- und Entscheidungsrecht des BAFA

Sachverhalt: Vorinstanzlich: Zur Frage, ob das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einem Gewerbe, das Kunststoffabfälle zu Recyclaten verarbeitet, die Begrenzung der EEG-Umlage für produzierende Gewerbe zu gewähren hat. Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein.

Ergebnis: Beschwerde zurückgewiesen.

Begründung: Die von der Klägerin vorgeworfenen Verfahrensmängel bzw. Aufklärungsmängel lägen nicht vor, ebenso komme der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Das BAFA entscheide in eigener Zuständigkeit über die Begrenzung der EEG-Umlage und damit über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Begrenzung. Das EEG 2012 sehe für das BAFA keinen Beurteilungsspielraum bei der durch § 3 Nr. 14  EEG 2012 einbezogenen Klassifikation der Wirtschaftszweige zur Auslegung des Begriffs des produzierenden Gewerbes vor.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

8 B 41.17

Fundstelle
Vorinstanz(en)

Hessischer VGH, Urt. v. 09.08.2017 - 6 A 1908/15
VG Frankfurt am Main, Urt. v. 13.01.2015 - 5 K 4650/13.F