Datum:
Gericht:
Aktenzeichen:
8 B 41.17
Gesetzesbezug:
Fundstelle:
Vorinstanz(en):
Hessischer VGH, Urt. v. 09.08.2017 - 6 A 1908/15
VG Frankfurt am Main, Urt. v. 13.01.2015 - 5 K 4650/13.F
Sachverhalt: Vorinstanzlich: Zur Frage, ob das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einem Gewerbe, das Kunststoffabfälle zu Recyclaten verarbeitet, die Begrenzung der EEG-Umlage für produzierende Gewerbe zu gewähren hat. Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein.
Ergebnis: Beschwerde zurückgewiesen.
Begründung: Die von der Klägerin vorgeworfenen Verfahrensmängel bzw. Aufklärungsmängel lägen nicht vor, ebenso komme der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Das BAFA entscheide in eigener Zuständigkeit über die Begrenzung der EEG-Umlage und damit über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Begrenzung. Das EEG 2012 sehe für das BAFA keinen Beurteilungsspielraum bei der durch § 3 Nr. 14 EEG 2012 einbezogenen Klassifikation der Wirtschaftszweige zur Auslegung des Begriffs des produzierenden Gewerbes vor.
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