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Festlegung der Abschlagszahlung auf Marktprämie

Sachverhalt: Zur Frage, ob dem Betreiber eines Biomassekraftwerkes vom Netzbetreiber für den Monat Juli 2013 eine Abschlagszahlung in Höhe der vorherigen monatlichen Abschlagszahlung auf die Marktprämie für den selbstvermarkteten Strom zustünde. Die beklagte Netzbetreiberin hatte die Abschlagszahlung mit den Überschüssen der vorherigen Abschlagszahlung verrechnet und mit 0 Euro angesetzt. 

Ergebnis: Verneint.

Begründung: Weder Verfügungsgrund noch Verfügungsanspruch seien vorhanden. Ein Verfügungsgrund nach § 940 ZPO liege nicht vor. Das EEG 2012 ermögliche zwar in § 59 eine Ausnahmeregelung zur ZPO, diese gelte jedoch nur für die §§ 5, 8, 9 und 16, nicht aber für § 39 g, in dem die Abschlagszahlung auf die Marktprämie geregelt sei. Des weiteren wäre es rechtens, die Abschlagszahlungen mit den Überschüssen der vorherigen Abschlagszahlungen zu verrechnen, da hierfür nach den Bestimmungen zu den Abschlagszahlungen kein Verbot bestünde.

 

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

2 O 238/13

Fundstelle

Urteil im Anhang