Sachverhalt: Die Betreiberin einer Kleinwindenergieanlage erhebt gegen den Netzbetreiber Anspruch auf Erstattung der aufgrund von Einspeisemanagementmaßnahmen entstandenen Kosten durch die notwendigen Berechnungen der entgangenen EEG-Vergütung als "zusätzliche Aufwendungen" im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 1 EEG 2012.
Ergebnis: Bejaht.
Begründung: Die Anlagenbetreiberin habe die Kosten freiwillig im eigenen Interesse aufgeopfert. Zudem bestünde ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen diesen Kosten und den Einspeisemanagement-Maßnahmen der Netzbetreiberin.