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Zum KWK-Bonus und Anlagenbegriff beim Zubau von BHKW

Sachverhalt: Zum Anlagenbegriff gem. § 3 Nr. 1 EEG 2009 bei einer Biogasanlage mit zwei BHKW, einem Fermenter und einem Gärrestlager, die in den Jahren 2001/2002 errichtet und sukzessiv um zwei weitere BHKW (2007/2011), weitere Fermenter sowie ein Gärresteaufbereitungslager erweitert wurde (Zubau), so dass alle BHKW mit allen Fermentern verbunden sind. Der Netzbetreiber vergütet den durch die vier BHKW erzeugten Strom im Sinne einer Verklammerung aller BHKW zu einer Anlage nach dem EEG. Der Kläger (Anlagenbetreiber) meint, die vier BHKW gälten als zwei Anlagen im Sinne des EEG und begehrt separate Vergütungen. Weiterhin begehrt der Anlagenbetreiber die Zahlung der um die durch den Netzbetreiber wegen mutmaßlicher Nichtnutzung eines Teils der in KWK-produzeirten Abwärme vorgenommene Kürzung verbleibenden Summe des KWK-Bonus nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 und § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EEG 2009.

Ergebnis: Es gelte der weite Anlagenbegriff; § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 und § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EEG 2009 seien kumulativ anwendbar.

Begründung: Der gemeinsam genutzten Fermenter und der gemeinsam genutzten Gärrestbehälter bewirkten eine Verklammerungswirkung bei den drei alten und der neuen Stromerzeugungseinheit zu einer Anlage nach dem EEG. Die unmittelbare räumliche Nähe spreche ebenfalls für die Behandlung als Gesamtanlage. § 19 EEG 2009 sei bereits deshalb nicht anwendbar, weil es sich nach § 3 Nr. 1 EEG 2009 um nur eine Anlage handele. Der KWK-Bonus sei in vollem Umfang auf die in KWK erzeugte Strommenge zu gewähren.

 

Bemerkungen

Das Gericht bezieht sich auf die Empfehlung 2009/12 der Clearingstelle und verneint deren Anwendbarkeit für den zu entscheidenden Sachverhalt.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

4 O 2955/11

Fundstelle

Urteil im Anhang.