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In welchen Fällen können Anlagenbetreiber nach Ertüchtigung der Wasserkraftanlage die Vergütung ab dem EEG 2014 geltend machen?

Die Vergütung nach § 40 Absatz 2 EEG 2014 (und nachfolgende Fassungen) kann geltend gemacht werden, sofern die Wasserkraftanlage

  • vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen wurde

und

  • das Leistungsvermögen der Anlage durch eine wasserrechtlich zugelassene Ertüchtigungsmaßnahme erhöht wurde

oder

  • das Leistungsvermögen der Anlage durch eine zulassungsfreie Ertüchtigungsmaßnahme nach dem 31. Juli 2014 und bis zum 31. Dezember 2016 (Vergütung nach dem EEG 2014) bzw. ab dem 1. Januar 2017 (Vergütung nach dem EEG 2017) um mindestens 10 % erhöht wurde.

Eine Erhöhung des Leistungsvermögens liegt dann vor, wenn aktive Maßnahmen ergriffen werden, die die technische Funktionsfähigkeit der Anlage so verbessern, dass eine erhöhte Stromausbeute erzielt werden kann. Eine wasserrechtlich zulassungspflichtige Ertüchtigungsmaßnahme liegt vor, wenn die Maßnahme zur Erhöhung des Leistungsvermögens der Anlage führt und sich auf Art und Ausmaß der Gewässernutzung auswirkt (z.B. die Erhöhung des Wasservolumenstroms durch die Turbine). In diesem Fall ist eine Zulassung bei der Unteren Wasserbehörde zu beantragen. Eine zulassungsfreie Ertüchtigungsmaßnahme wirkt sich hingegen nicht auf Art und Ausmaß der Gewässernutzung aus. Die Erhöhung des Leistungsvermögens der Anlage ist in diesem Fall ausschließlich auf die Verbesserung der technischen Funktionsfähigkeit der Anlage zurückzuführen (z.B. Verbesserung des Wirkungsgrads) und muss zur Geltendmachung der EEG-Vergütung mit Abschluss der Maßnahme mindestens 10 % betragen.

Bitte lesen Sie dazu auch unsere Antwort auf die Häufige Rechtsfrage Wie kann der Nachweis, dass sich das Leistungsvermögen einer Wasserkraftanlage erhöht hat, erbracht werden?

Der Anspruch besteht für 20 Jahre zzgl. des Restjahres ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Maßnahme.

Näheres entnehmen Sie gerne

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