Verordnung zur Ausführung der Erneuerbare-Energien-Verordnung (Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung – EEAV)
vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134) – vormals Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus (Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung - AusglMechAV), wurde durch Art. 20 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft gesetzt.
Die vormalige AusglMechAV vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134) wurde durch Artikel 18 des Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I 2016 S. 2258) geändert und in diesem Zuge in »Verordnung über die Ausführung der Erneuerbare-Energien-Verordnung (Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung - EEAV)« umbenannt.
Die EEAV konkretisiert die Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV), die von den Übertragungsnetzbetreibern bei der Vermarktung des gemäß dem EEG abzunehmenden Stroms zu beachten sind. Zudem enthält sie Regelungen zum Netzausbaugebiet im Sinne von § 36c EEG 2017, die ursprünglich in einer Netzausbaugebietsverordnung (NAGV) ergehen sollten.
Nachfolgend gelangen Sie zu
- der Änderungsverordnung der EEAV,
- den Fassungen vor der Umbenennung bzw. der vormaligen AusglMechAV,
- dem Entwurf der NAGV und
- der aktuellen EEV.