Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat am 23. September 2021 den Beschluss BK6-21-086 zur Entscheidung, ob eine Betreiberin eines Energieversorgungsnetzes nach § 20 Abs. 1d EnWG in einer Kundenanlage Zählpunkte bereitstellen muss, positiv beschieden. § 20 Abs. 1d EnWG sei nicht so auszulegen, dass sich die Pflicht der Netzbetreiberin, Zählpunkte bereitzustellen, ausschließlich auf die erste Ebene der Unterzähler beschränke. Die Bereitstellung von Zählpunkten für Unter-Unterzähler schließe die Norm grundsätzlich nicht aus.
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Beschluss vom 23.09.2021 (BK6-21-086) | 429 kB |