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Be­stim­mung der An­schlus­sebe­ne

Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat am 20. Juni 2011 im Verfahren BK6-11-085 Festlegungen zu einer Netznutzungsabrechnung bei Unterzählern beschlossen. Es war zu klären ob der Verteilnetzbetreiber (Antragsgegnerin) rechtmäßig den Abschluss eines Netznutzungsvertrages verlangt, in dem die Netzebene 7 als für die Netzentgelte maßgebliche Anschlussebene festgehalten ist.

Der Netzanschlusspunkt ist nach allgemeiner Ansicht der Punkt der Liefer- bzw. Leistungs- und Eigentumsgrenze, also der Punkt, an dem das vorgelagert Netz endet und die Anlage des Kunden beginnt. (vgl. BK8-07-029 v. 19.05.2009; Theobald in Energierecht, Bd. 1, EnWG, § 3 Rz. 128; Salje, EnWG, Einführung Rz. 22). Es wurde festgehalten, dass das Netz der Antragsgegnerin unstreitig an den Kabelendverschlüssen ihres Mittelspannungskabels endet. Auch wenn eine Versorgung mehrerer Anschlussnutzer, darunter die Antragsstellerin, durch einen kundeneigenen Trafo unterspannungsseitig (hier Niederspannungsseite) durch einen RLM-Zähler gemessen wird, so gilt weiterhin der Grundsatz des § 17 Abs. 1 StromNEV. Daraus folgt, dass die Antragsgegnerin die Antragsstellerin nicht als Niederspannungskunden behandeln darf.

Bemerkungen

In einem Beitrag in der IR (InfrastrukturRecht) 10/2011 (S. 235-236) erläutern Cordula Rosch und Christian Hartmann den Beschluss der BNetzA.

Datum
Aktenzeichen

BK6-11-085

Gesetzesbezug