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Vergütung für Strom aus Photovoltaikanlagen: Was ist der vorrangige Nutzungszweck einer baulichen Anlage nach § 33 Abs. 3 EEG

Der Autor entwickelt in seinem Beitrag eine Auslegung des neuen Gebäudebegriffes i.R.d. § 33 Abs. 3 EEG 2009, insbesondere des „vorrangigen Nutzungszweckes“ eines Gebäudes. Nach einer kritischen Auseinandersetzung mit den Auslegungen der Rechtsprechung und der Clearingstelle EEG des alten Gebäudebegriffes nach § 11 Abs. 3 EEG 2004 verfolgt er dabei einen neuen eigenen Lösungsansatz, der auch auf einer Auslegung des Verhältnisses des § 32 EEG 2009 zum § 33 EEG 2009 beruht. Unter Berücksichtigung der Gesetzeszwecke des Ausbaus der Solarstromerzeugung und des Schutzes vor Versiegelung gesetzlich definierter Flächen ergibt sich dabei nach seiner Auffassung eine zweiteilige Prüfung des Nutzungszweckes : Außerhalb der durch § 32 Abs. 2 und 3 EEG 2009 dem Schutz des Gesetzes unterstellten Flächen sei der Nachweis unwiderleglich erbracht, dass die bauliche Anlage vorrangig dem Schutz von Menschen, Tieren oder Gegenständen dient. Innerhalb der gemäß § 32 Abs. 2 und 3 EEG 2009 geschützten Flächen hingegen müsse der Anlagenbetreiber ein Nutzungskonzept vorweisen, wonach die bauliche Anlage bei ihrer Errichtung aus Sicht eines vernünftigen Dritten zum Schutz von Menschen, Tieren oder Gegenständen bestimmt war. Dabei könne und müsse nicht nachgewiesen werden, dass dieser Nutzungszweck vorrangig sei.

Datum
Autor(en)

Thomas Binder

Fundstelle

ZNER (Zeitschrift für neues Energierecht) 2009, 355-358