Die Verfasser begrüßen die Entscheidung und legen dar, welche Grundsätze sich für die Durchführung der „gesamtwirtschaftlichen Betrachtungsweise“ aus der Entscheidung des BGH ableiten lassen. Ferner geht der Beitrag auf die vom BGH fortgeführte Rechtsprechung zur Abgrenzung von Netzausbau und Netzanschluss, auf die Ausführungen zur wirtschaftlichen Zumutbarkeit des Netzausbaus sowie auf prozessuale Fragen ein.