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Die Folgen einer verspäteten Meldung zum Anlagenregister

Der Beitrag erläutert die Sanktionsfolgen in Form der Reduzierung des Förderungsanspruchs auf null bei verspäteter Meldung der Anlage an das Anlagenregister durch den Betreiber. Hierbei geht der Autor insbesondere auf die Karenzfrist zur Meldung nach der Inbetriebnahme und der mit dem EEG 2017 eingeführten und rückwirkenden Reduzierung des Anspruchs um nur noch 20 % ein, wenn der Anlagenbetreiber die zur Abrechnung erforderlichen Daten dem Netzbetreiber fristgemäß übermittelt.

Datum
Autor(en)

Mathias Schäferhoff

Gesetzesbezug
Fundstelle

Sonne Wind & Wärme 06/2017, 84