Im vorliegenden Votumsverfahren war zu klären, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber für die in den Fotovoltaikmodulen eines Solarparks erzeugten Strommengen nach § 32 EEG 2009 einen Anspruch auf Zahlung der Einspeisevergütung hat. Dabei kam es insbesondere darauf an, ob die Module auf einer vorrangig zu anderen Zwecken errichteten baulichen Anlage angebracht worden sind (im Ergebnis bejaht).
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.