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Zum technisch und wirtschaftlich günstigsten Netzverknüpfungspunkt

Sachverhalt: Die Parteien streiten über die Wahl des technisch und wirtschaftlich günstigsten Netzverknüpfungspunktes. Die Anlagenbetreiberin begehrt im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens den Anschluss eines geplanten Windparks an das Netz der Netzbetreiberin über deren Innenraumschaltanlage. 

Ergebnis: Verneint. 

Begründung: Die Anlagenbetreiberin habe nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass es sich um den gesamtwirtschaftlich kostengünstigsten Einspeisepunkt handelt. Es handele sich trotz kürzerer Entfernung eines geplanten Windparks zum Netz dann nicht um den technisch und wirtschaftlich günstigsten Netzverknüpfungspunkt, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung ein anderer technisch und wirtschaftlich „günstigerer“ Netzverknüpfungspunkt existiert.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

14 U 17/05

Vorinstanz(en)

LG Oldenburg, Urt. v. 24.02.2005 - 11 O 380/05