Das Energiefinanzierungsgesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist.
Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA Besondere Gebührenverordnung - BAFABGebV) vom 21. September 2021 (BGBl. I S. 4317).
Der Beitrag beleuchtet die Vorteile innovativer KWK-Systeme (sog. iKWK), bei denen beispielsweise ein BHKW mit einem erneuerbaren Wärmeerzeuger und einem elektrischen Wärmeerzeuger zu einem gemeinsamen System verbunden werden.
Der Aufsatz behandelt die Möglichkeit industrieller Unternehmen selbst in erneuerbare Energien zu investieren um ihre Emissionen zu reduzieren. Die Autoren befassen sich mit der Eigenerzeugung im Hinblick auf staatliche Belastungen durch Steuern und Umlagen. Die Investition in eigene EE-Anlagen sei eine interessante ökonomische Versorgungsvariante, aber es bestehen auch Unsicherheiten.
Am 26. September 2018 fand das 31. Fachgespräch der Clearingstelle EEG|KWKG in Berlin-Mitte statt. Das Thema Elektromobilität wird derzeit auf vielen Ebenen diskutiert. Dabei ergeben sich zahlreiche sowohl rechtliche als auch technische Herausforderungen, die beim 31. Fachgespräch dargestellt und erörtert wurden.
Bezugnehmend auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion fasst der Artikel die Erläuterungen der Bundesregierung zum geplanten „100-Tage-Gesetz“. Hierbei wird im besonderen auf das EU-Beihilferecht und die Bedeutung der gesetzlichen Änderungen für KWK-Anlagen eingegangen.
Die EU-Kommission hat am 22. August 2018 das Dokument SA.49522 "Reductions on EEG-surcharges for self-supply of electricity in high energy efficient cogeneration installations that entered into operation after July 2014" (im Anhang zum Download zur Verfügung gestellt) veröffentlicht.
Die Autoren beschäftigen sich in ihrem Artikel mit der oft schwierigen Abgrenzung zwischen Selbstverbrauch und Weiterleitung von Strom. Diese Thematik sei besonders relevant für die Entlastung von der Stromsteuer, die Begrenzung und Verringerung der EEG-Umlage, die Reduktion von Netzentgelten, weiteren Umlagen sowie Konzessionsabgaben und die Strompreiskompensation für die Mehrkosten durch den Emmissionshandel. Zur Klärung der Fragestellung untersuchen sie die einschlägigen Ge
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften (sog. Energiesammelgesetz - EnSaG).
Gang des Gesetzgebungsverfahrens:
Die Autorin gibt Hinweise zur Klärung rechtlicher Fragen bei der Planung von Power-to-Gas-Anlagen. Hierbei geht sie auf die Kostenzusammensetzung des Bezugsstroms, die Anforderungen bei der Durchleitung durch das Erdgasnetz und die Vermarktung der Elektrizität nach der Rückverstromung ein. Wesentliche Kernpunkte sind hierbei die EEG-Umlage, die KWKG-Umlage sowie Strom- und Energiesteuer.
Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) beleuchtet in seinem Merkblatt "Elektromobilität - Elektrofahrzeuge im Unternehmen rechtssicher laden" Rechtsfragen hinsichtlich des Betriebs von Ladesäulen für Elektrofahrzeuge in Unternehmen. Dabei werden verschiedene Anwendungsfälle beim Betrieb von Ladesäulen untersucht und insbesondere Regelungen zur Zahlung der EEG-Umlage sowie der Stromsteuer eingehender betrachtet.
Die KWKG-Umlage (bis 2016 KWKG-Aufschlag) dient dazu den Teil der KWK-Förderung zu finanzieren, den die Einnahmen aus dem Verkauf des in den geförderten Anlagen erzeugten Stroms nicht decken.
Der KWKG-Aufschlag für das Jahr 2014 beträgt für alle Letztverbräuche
Der KWKG-Aufschlag für das Jahr 2015 beträgt für alle Letztverbräuche
Der KWKG-Aufschlag für das Jahr 2016 beträgt für alle Letztverbräuche
der Letztverbrauchskategorie A' (bis zu einem Verbrauch von 1.000.000 kWh/a) 0,445 ct/kWh