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Errichtung einer Balkon-Solaranlage als vertragsgemäßer Gebrauch einer Mietsache

Sachverhalt: Die Klägerin (Vermieterin) verlangt von der Beklagten (Mieterin einer Wohnung) die Entfernung einer seitens der Beklagten auf dem Balkon der Mietwohnung installierten Solaranlage. Die Anlage sei nicht hinreichend sicher angebracht worden und verstoße außerdem gegen baurechtliche Vorschriften.

Entscheidung: Verneint.

Begründung: Der Anspruch auf Beseitigung der Anlage sei nicht gegeben. Zwar liege ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache i.S.d. § 541 BGB vor, weil eine bauliche Veränderung erfolgt sei. Allerdings könne sich die Klägerin auf die Vertragswidrigkeit des Gebrauchs nicht berufen, weil der Beklagten ein Anspruch auf Genehmigung der Installation der Solaranlage zustehe. Die Nutzung von Solarstrom sei im Zuge der Energiewende politisch angestrebt. Daher könne ein Vermieter die Nutzung einer Solaranlage auf dem Balkon nicht versagen, wenn diese baurechtlich zulässig, optisch nicht störend, leicht zurückbaubar und fachmännisch ohne Verschlechterung der Mietsache installiert sei sowie keine erhöhte Brandgefahr oder sonstige Gefahr von der Anlage ausgehe. Die Anlage der Beklagten würde diese Voraussetzungen erfüllen.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

37 C 2283/20

Gesetzesbezug