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Aufstellen einer Solaranlage auf der Terrasse als vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache

Sachverhalt: Der Mieter (Beklagter) stellte eine Solarstromanlage auf der zum Mietobjekt gehörenden Terrasse auf, um Solarstrom zu erzeugen. Der Vermieter (Kläger) verlangt die Beseitigung, da der vertragsgemäße Gebrauch der Mietwohnung die Erzeugung von Strom nicht beinhalte. Zudem verunstalte die Anlage den Innenhof.

Ergebnis: Verneint.

Begründung: Das Verbot baulicher Veränderungen im Mietvertrag unterliege der Einschränkung von Treu und Glauben. Daraus ergebe sich, dass der Mieter Eingriffe am Mietobjekt nicht vornehmen dürfe, die endgültig oder nur schwer behebbar seien, nachteilige Folgewirkungen hätten, den Gesamteindruck des Gebäudes stören würden oder mit denen Störungen, Belästigungen oder Gefährdungen Dritter einhergehen würden. Dies sei bei einer Solaranlage nicht der Fall. Vielmehr sei die Aufstellung der Anlage zur ressourcenschonenden Herstellung von Strom durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gedeckt.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

214 C 24821/90