Sachverhalt: Die Klägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen und Betreiberin von zwei BHKW, die kaufmännisch-bilanziell mit Biogas betrieben werden. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten (Hauptzollamt) ist strittig, ob auch Biogasgemische von der Stromsteuerbefreiung aus § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG erfasst sind oder lediglich das physikalisch tatsächlich eingesetzte Biogas. Die Klägerin beantragt den Steuerbescheid aufzuheben.
Ergebnis: Verneint.
Begründung: Der Begriff der Biomasse umfasse lediglich die physikalische Betrachtung und nicht auch die kaufmännisch-bilanzielle. Die Definition für Biomasse ergäbe sich aus § 2 Abs. 1 S. 1 BiomasseV, von dem kaufmännisch-bilanzielles Biogas nicht erfasst sei. Strom der mit einem Gasgemisch aus dem Erdgasnetz erzeugt wird, sei nicht ausschließlich aus erneuerbaren Energien gewonnen und daher nicht von der Stromsteuer befreit.