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Zur Steuerbefreiung von Biogasgemischen

Sachverhalt: Die Klägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen und Betreiberin von zwei BHKW, die kaufmännisch-bilanziell mit Biogas betrieben werden. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten (Hauptzollamt) ist strittig, ob auch Biogasgemische von der Stromsteuerbefreiung aus § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG erfasst sind oder lediglich das physikalisch tatsächlich eingesetzte Biogas. Die Klägerin beantragt den Steuerbescheid aufzuheben.

Ergebnis: Verneint.

Begründung: Der Begriff der Biomasse umfasse lediglich die physikalische Betrachtung und nicht auch die kaufmännisch-bilanzielle. Die Definition für Biomasse ergäbe sich aus § 2 Abs. 1 S. 1 BiomasseV, von dem kaufmännisch-bilanzielles Biogas nicht erfasst sei. Strom der mit einem Gasgemisch aus dem Erdgasnetz erzeugt wird, sei nicht ausschließlich aus erneuerbaren Energien gewonnen und daher nicht von der Stromsteuer befreit.

 

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

14 K 2221/18

 

Gesetzesbezug