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Steuerung von Biomasseanlagen durch Darstellung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan

Sachverhalt: Der Antragsteller wendet sich gegen die Darstellung von Konzentrationsflächen für Biomasseanlagen im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin, weil er seine betrieblichen Erweiterungsmöglichkeiten gefährdet sieht.

Ergebnis: Abgelehnt.

Begründung: Der Plan leide nicht unter Mängeln, die zu seiner Unwirksamkeit führen. Insbesondere verstoße er nicht gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, denn obwohl der Antragsteller bis heute über die einzige nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegierte Anlage im Gemeindegebiet verfüge und demzufolge offenbar kein Ansiedlungsdruck bestanden hätte, sei die Antragsgegnerin berechtigt gewesen, die Errichtung von Biomasseanlagen vorsorgend zu steuern.

Darüber hinaus seien weder der Abwägungsvorgang noch das Abwägungsergebnis fehlerhaft. Es sei frei von Rechtsfehlern, dass sich die Gemeinde für einen Mindestabstand von 250 m zwischen Biomasseanlagen und Wohnbauflächen entschieden habe. Ihrer Entscheidung liege zutreffenderweise zugrunde, dass sich Biomasseanlagen in Material, Größe und Gestalt als landschaftsuntypische Elemente darstellen, die die Landschaft beeinträchtigen könnten. Die Möglichkeit, durch die Flächennutzungsplanung die Ansiedlung von Biomasseanlagen zu steuern, diene gerade dazu, einer landschaftsschädlichen Zersiedlung des Außenbereichs entgegenzuwirken.

Datum
Instanz
Aktenzeichen

1 KN 75/11

Gesetzesbezug