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Anlagenzusammenfassung bei Gebäude-PV

Sachverhalt: Zur Frage, ob zwei PV-Anlagen, welche getrennt  i.S.d. § 19 Abs. 1 EEG 2009 auf einem Grundstück betrieben wurden, bei späterer Anlagenzusammenfassung und Aufteilung des Grundstücks dann weiterhin als eine Anlage zu betrachten seien.

Ergebnis: Bejaht.

Begründung: Für die räumlichen Kriterien des § 19 Abs. 1 EEG 2009 sei grundsätzlich auf die Grundstückssituation im Zeitpunkt der Inbetriebnahme abzustellen. Die räumliche Grundstückssituation sei pauschales Indiz für die gesamtwirtschaftliche Kostenbewertung der jeweils realisierten Anlagenkonstellation, unabhängig von einer späteren Grundstücksaufteilung.

Bemerkungen

Das Gericht bezieht sich auf die zum Verfahren abgegebenen Stellungnahmen der Clearingstelle EEG|KWKG Stellungnahme 2017/20/Stn - Anlagenzusammenfassung bei Gebäude-PV (LIII) und Stellungnahme 2017/20-2/Stn - Anlagenzusammenfassung bei Gebäude-PV (LV).

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

3 C 163/16

Gesetzesbezug