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Zum Beginn der Verjährungsfrist bei verspäteter Rechnungslegung des Stromlieferanten

Leitsatz: 

Der Beginn der Verjährung einer Vergütungsforderung des Stromlieferanten in der Grundversorgung setzt die Fälligkeit seiner Forderung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV und somit die Erteilung einer Abrechnung voraus. Dies gilt auch dann, wenn der Versorger nicht innerhalb der in § 40 Abs. 4 EnWG bestimmten Fristen abgerechnet hat.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

VIII ZR 224/18

Gesetzesbezug
Vorinstanz(en)

LG Flensburg, Urt. v. 22.06.2018 – 1 S 92/17
AG Husum, Urt. v. 20.10.2017 – 24 C 5/17