Sachverhalt: Die Beklagte errichtete und betrieb eine Fotovoltaikanlage. Später ging das Grundstück mit der PV-Anlage durch Zwangsversteigerung an einen Dritten über. Zur Frage, ob die Beklagte weiterhin Anlagenbetreiberin war.
Ergebnis: Verneint.
Begründung: Es sei richtig, dass der Anlagenbetreiber nicht zwingend auch der Eigentümer der Anlage sein müsse. Der Anlagenbetreiber müsse aber über das Recht haben, die Anlage auf eigene Rechnung zu nutzen. Ein derartiges Recht zur Nutzung sei von den Ersteigerern nicht erteilt worden, daher sei die Beklagte ab dem Zeitpunkt der Zwangsversteigerung bzw. des Zuschlagsbeschlusses nicht mehr Betreiberin der Anlage gewesen.
Bemerkungen
Anmerkung von Göritz, RdE 3/2014, 138