Leitsätze des Gerichts:
- Dem Zertifizierungserfordernis gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 genügt jedes Zertifizierungsverfahren, das die in der Vorschrift nominierten Mindestanforderungen - die Erhebung und Bewertung des Energieverbrauchs und der Einsparpotentiale - erfüllt und das im letzten abgelaufenen Geschäftsjahr vor der Antragstellung abgeschlossen wurde.
- Die Bescheinigung über die Erfüllung des Zertifizierungserfordernisses gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 EEG 2009 muss nicht im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr ausgestellt worden sein. Aus ihr muss aber gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 hervorgehen, dass und inwieweit die erforderlichen Zertifizierungsmaßnahmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vorgenommen wurden. Dies setzt Angaben zum Zeitraum der Zertifizierung und damit auch zum Zeitpunkt ihres Abschlusses voraus.