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Zum Inbetriebnahmezeitpunkt einer Biomasseanlage; vorläufiger Rechtsschutz (§ 12 Abs. 5 EEG 2004)

Zur Frage, wann eine Anlage, die zunächst für ca. 2 Wochen mit Heizöl betrieben wurde und nach der Umstellung auf flüssige Biomasse (hier: Palmöl) zu Zwecken der Zünd- und Stützfeuerung fossile Brennstoffe einsetzt, in Betrieb genommen wurde (hier zunächst im Urteil des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vom 10.04.2008 (LG_Deggendorf_080410_3_O_134-08.pdf): Inbetriebnahme erst nach 31. Dezember 2006, so dass nach § 8 Abs. 6 Satz 2 EEG 2004 fossile Zünd- und Stützfeuerung nicht mehr zulässig, dann aber im Urteil v. 05.02.2009 (LG_Deggendorf_090205_3_O_134-08.pdf): Inbetriebnahme bereits mit erstmaligem Einsatz von Heizöl zur Startfeuerung vor dem 31. Dezember 2006). Zum Anlagebegriff (§ 3 Abs. 4 EEG 2004) bei einem Aggregat, das zuvor an anderer Stelle mit Biogas betrieben wurde und nach technischer Umrüstung der Zündeinrichtung und der Steuerung auf flüssige Biomasse umgestellt wurde. Zur Frage, ob im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 12 Abs. 5 EEG 2004 ein Verfügungsgrund vorliegt, wenn der Anlagenbetreiber wirtschaftlich nicht gewährleisten kann, eventuelle Rückforderungs- oder Schadensersatzansprüche nach einem für ihn ungünstigen Ausgang des Hauptsacheverfahrens zu erfüllen (hier verneint, da nicht der Billigkeit entsprechend). Siehe auch: Abweichendes Urteil des LG Deggendorf (32 O 347/08)

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

3 O 134/08

Fundstelle

nicht veröffentlicht.

Vorinstanz(en)

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Nachinstanz(en)

OLG München, Beschl. v. 26.06.2008 - 8 U 3297/08 (Hinweisbeschluss).