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Zum Auskunftsanspruch des ÜNB ggü. der Eigentümerin einer PV-Anlage gemäß § 49 EEG 2012

Sachverhalt: Die Eigentümerin einer PV-Dach-Anlage vermietet einen ideelen Anteil von 16 Prozent zur Mitnutzung ihrer Anlage und hat zu diesem Zweck mit der Mieterin einen »Teil-Solarstromanlagen-Mietvertrag« geschlossen. Durch die Mitnutzung soll dem Mieter der Eigenverbrauch des insoweit erzeugten Stroms ermöglicht werden. Streitig ist, ob der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) einen Auskunftsanspruch über die Stromlieferungen an Letzverbraucher und die Zahlung der EEG-Umlage gegen die Eigentümerin hat.

Ergebnis: Bejaht.

Begründung: Die Eigentümerin der PV-Anlage sei Elektrizitätsversorgungsunternehmen i.S.v. § 3 Nr. 2d EEG 2012, das Strom an ihre Mieterin als Letztverbraucherin liefere. Sie sei außerdem die Erzeugerin des mit der Anlage produzierten Stroms, da sie die Anlage betreibe. Anlagenbetreiber ist gem. § 3 Nr. 2 EEG 2012, wer unabhängig vom Eigentum eine Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nutzt. Es sei darauf abzustellen, wer das wirtschaftliche Risiko des Anlagenbetriebs trage und das Recht habe, die Anlage auf eigene Rechnung zur Stromerzeugung zu nutzen. Entscheidend seien alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere, wer das Absatz- und das Ausfallrisiko der Anlage trage und wer die Möglichkeit habe, die Arbeitsweise der Anlage zu bestimmen. Für die Betreibereigenschaft der Eigentümerin spräche überdies, dass die Solaranlage auf ihre Rechnung betrieben werde und sie für die Sicherstellung des technischen Betriebs sowie notwendige Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten zuständig sei. Es müsse im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung ermittelt werden, ob ein bestimmter Vertrag und die durch ihn geschaffenen tatsächlichen Verhältnisse eine Eigenversorgung begründen oder ob eine umlagepflichtige Stromlieferung vorliegt.
Dagegen komme es nicht auf die Eigentumsverhältnisse, das räumliche Näheverhältnis zur Anlage, die Bezeichnung des Vertrags oder die Natur des der Stromübertragung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vertrags an.

Gemäß § 49 EEG 2012 stehe dem ÜNB der geltend gemachte Auskunftsanspruch zu. Auch der Nachweis der Richtigkreit der Angaben der Eigentümerin anhand eines geeigneten Testats eines Wirtschaftsprüfers könne gemäß § 50 Satz 1 EEG 2012 eingefordert werden.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

11 O 15/15 KfH

Nachinstanz(en)

nicht rechtskräftig