Leitsatz des Gerichts:
Die Verjährung von Rückzahlungsansprüchen wegen Gaspreisüberzahlungen beginnt nicht bereits mit den jeweils geleisteten Abschlagszahlungen, sondern erst mit der anschließenden Erteilung der Jahresabrechnung zu laufen.
Bemerkungen
Auszugsweise in IR (InfrastrukturRecht) 8/2012, 179-180, mit Anmerkungen von Ahnis und Voß.