Zu der Frage, ob zwei BHKW, die mit Biogas aus mindestens einem gemeinsamen Fermenter betrieben werden, für welchen ein gemeinsamer Gärrestbehälter und ein gemeinsames Gärrestlager genutzt werden, eine (einzige) Anlage i.S.d. § 3 Nr. 1 EEG 2009 sind (hier bejaht: Durch die Nutzung gemeinsamer notwendiger technischer Einrichtungen würden die BHKW zu einer einzigen Anlage verklammert).