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Wasserkraft: Anlagenbegriff, Zubau und Modernisierung

Zu der Frage, ob ein bestehendes Wasserkraftwerk am linken Flussufer sowie die am selben Wehr, aber auf der rechten Flussseite hinzugebaute neue Erzeugungseinheit (Wasserentnahme, Turbine und Generator), bei der zudem eine Fischaufstiegstreppe errichtet wurde, zwei verschiedene „Anlagen“ i.S.d. § 3 Nr. 1 EEG 2009 sind (hier: verneint. Das gemeinsame, nicht teilbare Wehr verklammere beide Stromerzeugungseinheiten zu einer einheitlichen „Anlage“ i.S.d. § 3 Nr. 1 EEG 2009. Auch aus der Gesetzesbegründung zum EEG 2009 folge, dass mehrere Stromerzeugungseinheiten, die sich gemeinsame technische und bauliche Einrichtungen teilten, bereits nach der Begriffsdefinition in § 3 Nr. 1 EEG 2009 eine einheitliche „Anlage“ und nicht lediglich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 EEG 2009 fiktiv und rein vergütungsbezogen zusammenzufassen seien. Die neu hinzugebaute Erzeugungseinheit stelle daher keine eigenständige „Anlage“, sondern eine Erweiterung und aufgrund der Errichtung der Fischaufstiegstreppe auch eine „Modernisierung“ i.S.v. § 23 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2009 der ursprünglichen Wasserkraftanlage dar).

   

Vorinstanz(en): LG Stuttgart, Urt. v. 29.09.2011 - 12 O 174/11

 

 

Bemerkungen

Ebenso zum Anlagenbegriff des § 3 Nr. 1 EEG 2009 BGH, Urt. v. 23.10.2013 - VIII ZR 262/12; siehe auch Anmerkung von Just, in RdE 2/2013, S. 94 - 95.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

3 U 193/11

Fundstelle

http://lrbw.juris.de/; Urteil im Anhang.

 

 

Vorinstanz(en)

LG Stuttgart, Urt. v. 29.09.2011 - 12 O 174/11