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Wasserkraft: Anlagenbegriff des EEG 2009 und Modernisierung

Zu der Frage, ob ein bestehendes Wasserkraftwerk am linken Flussufer sowie die am selben Wehr, aber auf der rechten Flussseite hinzugebaute neue Erzeugungseinheit (Wasserentnahme, Turbine und Generator) zwei verschiedene „Anlagen“ i.S.d. § 3 Nr. 1 EEG 2009 sind (hier: verneint. Alles, was technisch und baulich zur Stromerzeugung erforderlich sei, gehöre zu einer einheitlichen „Anlage“ i.S.d. § 3 Nr. 1 EEG 2009. Aufgrund des geringen Abstandes zueinander bildeten die beiden Stromerzeugungseinheiten auch räumliche eine Einheit. Der Zubau der neuen Stromerzeugungseinheit stelle daher eine „Modernisierung“ i.S.d. § 23 Abs. 2 EEG 2009 der bestehenden Wasserkraftanlage und nicht die Errichtung einer eigenständigen neuen Wasserkraftanlage i.S.d. § 23 Abs. 1 EEG 2009 dar. Dies führe auch nicht dazu, dass § 23 Abs. 1 wegen § 23 Abs. 6 EEG 2009 leerliefe: § 23 Abs. 1 EEG 2009 sei in anderen Konstellationen, insbesondere bei reinen Fließkraftwerken, anwendbar).

   

Nachinstanz(en): OLG Stuttgart, Urt. v. 25.05.2012 - 3 U 193/11

Bemerkungen

Soweit im Urteilstext auf § 26 statt auf § 23 EEG 2009 Bezug genommen wird, handelt es sich offensichtlich um ein redaktionelles Versehen.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

12 O 174/11

Fundstelle

nicht veröffentlicht.