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Schweinemastanlage und Biomasse-Anlage; immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit; Biomasse-Anlagen als Nebenanlage

Leit­sätze des Gerichts:

  1. Die Regelungen in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 der 4. BIm­SchV haben, wie aus dem Umkehschluss von § 1 Abs. 4 der 4. BIm­SchV folgt, nur für solche Anlagenteile oder Nebeneinrichtungen Bedeutung, die nicht schon von sich aus nach dem BImschG genehmigungsbedürftig sind. Für die übrigen Anlagen enthält § 1 Abs. 4 der 4. BIm­SchV einen klarstellenden Hinweis.
  2. Die Frage, ob eine dem Privilegierungstatbestand nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB unterfallende Biogasanlage Teil oder Nebeneinrichtung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Tierhaltungsanlage ist, ist - auch wenn dies in der Regel der Fall sein wird - grundsätzlich anhand der jeweiligen Einzelfallumstände zu be­ur­tei­len.
  3. Für die an­hand der Einzelfallumstände vorzunehmende Beurteilung, ob eine Biogasanlage den Charakter einer Nebeneinrichtung hat, kommt es u.a. darauf an, ob und inwieweit die Biogasanlage dem Betreiber zur Verwertung seiner tierischen Nebenprodukte dient, ob und inwieweit der Betreiber die durch die Produktion des Biogases erzeugte Energie in seinem Betrieb nutzt, welche Größe die jeweiligen Einrichtungen haben, welches Verhältnis der Eigenanteil an der Gesamteinsatzmenge oder der eigen genutzten Energie hat oder wie die Gärrückstände verwertet werden.
Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

7 B 4.10

Gesetzesbezug
Vorinstanz(en)

VG Koblenz, Urt. v. 26.06.2007 - VG 1 K 1873/06.KO; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 07.10.2009 - OVG 1 A 10898/07