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BNetzA: Hinweis zur EEG-Umlagepflicht in Scheibenpacht-Modellen sowie zum Leistungsverweigerungsrecht gem. § 104 Abs. 4 EEG 2017

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 26. Januar 2017 einen Hinweis zur EEG-Umlagepflicht für Stromlieferungen in Scheibenpacht-Modellen und ähnlichen Mehrpersonen-Konstellationen sowie zum Leistungsverweigerungsrecht des § 104 Abs. 4 EEG 2017 veröffentlicht.

Diese Übergangsbestimmung betrifft Konstellationen, bei denen sich Letztverbraucher anteilige Nutzungsrechte an einer Anlage vertraglich mit der Absicht gesichert haben, hiermit eine Eigenverbrauchssituation herbeizuführen. Die BNetzA weist darauf hin, dass in einem solchen Fall der Betreiber der Anlage, der den Strom erzeugt und ihn entsprechend der anteiligen Nutzungsrechte an die beteiligten Letztverbraucher liefert, als Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) zur Mitteilung sowie zur Zahlung der EEG-Umlage an den Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) verpflichtet sei.

Die Regelung in § 104 Abs. 4 EEG 2017 gestattet jedoch das Verweigern der Leistung der EEG-Umlage, sofern dem ÜNB die erforderlichen Angaben zu der jeweiligen Konstellation mit Frist bis zum 31. Dezember 2017 mitgeteilt werden. Fristablauf war ursprünglich der 31. Mai 2017 und wurde durch das Mieterstromgesetz verlängert.

Weitere Informationen finden Sie auf den Interseiten der Bundesnetzagentur.

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Bundesnetzagentur

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