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Beschluss der BK6-06-071 - Summenzähler als abrechnungsrelevanten Zählpunkt für Mehrfamilienwohnobjekt mit BHKW-Eigenerzeugungsanlage

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Im Besonderen Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG wegen: "Verweigerung der Anerkennung eines Summenzählers als Zählpunkt" hat die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur am 19.03.2007 den Beschluss BK6-06-071 gefasst, der auf den Internetseiten der BNetzA öffentlich gestellt wurde.

Die Ablehnung der Anerkennung eines Summenzählers als abrechnungsrelevanten Zählpunkt durch die Antragsgegnerin verstoße gegen die Bestimmungen des Abschnitts 3 des dritten Teils des Energiewirtschaftsgesetzes sowie gegen die Stromnetzzugangsverordnung und wurde untersagt.
Die Antragsgegnerin wurde verpflichtet, den Antragstellern eine Netznutzung zu ermöglichen, bei der ausschließlich der von den Antragstellern erzeugte und hausintern nicht benötigte Überschussstrom in das Netz der Antragsgegnerin eingespeist wird. Dies umfasst insbesondere die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Anerkennung eines Summenzählers als abrechnungsrelevanten Zählpunkt in Bezug auf das Netznutzungsverhältnis hinsichtlich der Einspeisung des Überschussstroms sowie auf dasjenige für den Bezug des Zusatzstroms durch die Antragsteller.
Datum
Aktenzeichen

BK6-06-071

Fundstelle