In diesem Beitrag stellt die Autorin die neuen Regelungen nach dem EnWG 2011 für Betreiber von sog. Objektnetzen nach dem EnWG 2005 vor. Dabei wird zunächst auf die Auslöser für die Änderung des § 110 EnWG 2005 unter Einbeziehung der einschlägigen Rechtsprechung von EuGH und BGH eingegangen. Anschließend werden die Voraussetzungen für das Vorliegen eines geschlossenen Verteilernetzes geprüft und die Konsequenzen für die Betreiber eines solchen dargestellt (Netzentgeltüberprüfung, Entflechtungsvorgaben, Gewährung von Netzanschluss, Netzzugang, freie Lieferantenwahl der Netzkunden). Abschließend werden weitere Ausnahmen für „Kundenanlagen“ gem. § 3 Nr. 24a und Nr. 24b EnWG 2011 betrachtet.