Die Clearingstelle hat ein Votum mit grundsätzlicher Bedeutung zum Thema „EEG-Umlage bei Speicher mit Netztrennung“ beschlossen. In dem Votum wurde die Frage behandelt, ob bei einem PV-Speicherkonzept bei dem die PV-Installation und der Speicher derart in die Hausanlage eingebunden sind, dass die Hausanlage komplett vom Netz getrennt wird, wenn hierfür ausreichend Energie vorhanden ist, eine Befreiung von der EEG-Umlage aufgrund einer Einordnung als Stromerzeugungsanlage ohne unmittelbaren oder mittelbaren Netzanschluss i.S.d. § 61a Nr. 2 EEG 2017 in Betracht kommt (im Ergebnis verneint).
In dem Votumsverfahren hat die Clearingstelle die grundsätzliche Bedeutung festgestellt. Die Parteien haben jeweils eine Interessengruppe benannt, die eine Stellungnahme zu der Frage im Verfahren abgeben kann. Gemäß § 28 Abs. 6 Satz 4 Verfahrensordnung der Clearingstelle hat die Clearingstelle zudem die Bundesnetzagentur gebeten, eine Stellungnahme abzugeben. Die eingegangenen Stellungnahmen werden anonymisiert veröffentlicht und sind im Anhang zu finden.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.